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Zwangsersteigerung – Mietzahlung an Zwangsverwalter

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-10 U 60/10
Urteil vom 23.12.2010

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 7. April 2010 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 535,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2008 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 92 %, der Beklagte zu 8 %.
Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 95 %, der Beklagte zu 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache lediglich in Höhe eines Betrages von 535,50 € (= Nutzungsentschädigung Lagerfläche Juli 2008) Erfolg. Demgegenüber führt die Berufung des Beklagten – abgesehen von dem auf die Berufung der Klägerin dieser zuerkannten Betrag von 535,50 € – zur Aufhebung der erstinstanzlichen Verurteilung über einen Betrag von insgesamt 4.876,65 € und in diesem Umfang zur Abweisung der Klage. Das beruht im Einzelnen auf folgenden Erwägungen:
A. Berufung der Klägerin
1. Mietzins- bzw. Nutzungsentschädigungsansprüche Halle 3.677,48 €
Entsprechend der mit Schriftsatz vom 01.12.2008 (GA 11 ff.) korrigierten Berechnung setzt sich der geltend gemachte Anspruch wie folgt zusammen:
genutzte Fläche 479 qm x 4,00 € x 50 Tage (12.06. – 31.07.2008) = 3.090,32 €
Mehrwertsteuer 587,16 €
Sa. 3.677,48 €
Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung restlicher Miete bzw. Nutzungsentschädigung u.a. mit der Begründung abgelehnt, der Beklagte habe die Miete noch schuldbefreiend an den Zwangsverwalter zahlen können. Die Klägerin habe auch nicht bzw. jedenfalls nicht substanziiert bestritten, dass der Beklagte die Miete für Juni nicht an den Zwangsverwalter gezahlt habe. Nach der Beweisaufnahme stehe auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte mehr als die ihm vermietete Teilfläche von 150 q[…]


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