AG Augsburg
Az: 2 C 2757/97
Urteil vom 23.01.1998
Urteil verkürzt:
Tatbestand:
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Unterlassung der Haltung von Bienen.
Die Parteien sind unmittelbare Nachbarn. Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens in OT. Der Beklagte ist Eigentümer des Anwesens. Hinsichtlich der Lage der Grundstücke und der weiteren örtlichen Gegebenheiten wird auf den vom Kläger vorgelegten Auszug aus dem Katasterkartenwerk Bezug genommen. Der Beklagte hält auf seinem Grundstück Bienen in einem Bienenhaus; es sind 13 bis 15 Bienenvölker vorhanden. Die Ausflugöffnungen sind dem Grundstück des Klägers zugewandt. Vor dem Ausflug befinden sich auf dem Grundstück des Beklagten Bäume und Sträucher. Die Entfernung vom Bienenhaus zur Grundstücksgrenze mit dem Kläger beträgt knapp 9 m; die Entfernung vom Bienenhaus zum Wohnhaus des Klägers beträgt knapp 16 m. Bei entsprechender Witterung bzw. bei entsprechenden Temperaturen kommt es zur reger Flugtätigkeit der Bienen.
Der Kläger führt aus, daß der Beklagte zur Unterlassung der Bienenhaltung verpflichtet sei. Er, der Kläger, werde in der Benutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt. Die weiße Fassade seines Wohnhauses und im Garten des Anwesens aufgehängte Wäsche werde durch Bienen des Beklagten mit Kot beschmutzt, und zwar im Frühjahr in der Reinigungsphase. Es bestehe außerdem die Gefahr der Verschmutzung von abgestellten Autos und die Gefahr von Bienenstichen. Letztere Gefahr schränke seine Bewegungsmöglichkeit und Aufenthaltsmöglichkeit im Garten ein. Auch andere Nachbarn des Beklagten seien in der Benutzung ihrer Grundstücke wesentlich beeinträchtigt. Die Bienenhaltung sei im übrigen für diese Gegend nicht ortsüblich. Im übrigen sei dem Beklagten eine Verlegung des Bienenhauses auf ein ihm gehörendes Grundstück im Außenbereich zuzumuten. Schon seine, des Klägers, Eltern, von denen er das Wohnanwesen zu Eigentum erworben habe, hätten die Bienenhaltung des Beklagten seit langer Zeit als äußerst störend empfunden.
Der Kläger beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, die auf dem Anwesen OT, betriebene Bienenhaltung zu unterlassen.
Der Beklagte beantragt: Klageabweisung. Er führt aus, daß er zur Unterlassung nicht verpflichtet sei, vielmehr zu der Bienenhaltung berech[…]