OLG München – Az.: 34 Wx 53/12 – Beschluss vom 23.04.2012
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt – vom 1. Februar 2012 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Vollzug der Auflassung des Beteiligten zu 1 an die Beteiligte zu 3 und die Eintragung einer Vormerkung für den Beteiligten zu 1 zurückgewiesen wurde. Insofern wird das Amtsgericht München – Grundbuchamt – angewiesen, die beantragte Eintragung vorzunehmen.
II. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Beteiligten tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Geschäftswert von 120.000 €.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde, zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2, zu je 1/2 Miteigentümer eines Grundstücks, sind die Eltern der Beteiligten zu 3. Dieser überließen sie mit notarieller Urkunde vom 12.12.2011 je einen Miteigentumsanteil von 4/10 an dem Grundstück und erklärten die Auflassung. In Ziff. VI. der Urkunde vereinbarten sie mit der Beteiligten zu 3 ein Rückforderungsrecht dergestalt, dass beide Elternteile unabhängig voneinander unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein sollten, die Rückübereignung des jeweiligen Miteigentumsanteils zu verlangen. Zur Sicherung des jeweils begründeten bedingten Übereignungsanspruchs der Beteiligten zu 1 und 2 wurde die Eintragung je einer Auflassungsvormerkung hinsichtlich des jeweiligen 4/10 Anteils im Gleichrang untereinander bewilligt.
Mit Schreiben vom 23.12.2011 hat der Notar hilfsweise beantragt, die Urkunde in der Weise zu vollziehen, dass zunächst nur die Überlassung des dem Beteiligten zu 1 zustehenden Bruchteils an die Beteiligte zu 3 mit der Eigentumsvormerkung für diesen eingetragen werden solle und anschließend dann die Überlassung durch die Beteiligte zu 2 samt Rückauflassungsvormerkung.
Das Grundbuchamt hat diese Eintragungsanträge mit Beschluss vom 1.2.2012 zurückgewiesen, da eine Belastung ideeller Bruchteile bei Eigentumsvormerkungen nicht möglich sei, sondern _ bei gemeinsamer Eintragung – nur der gesamte neu gebildete Anteil belastet werden könne. Bei einem Teilvollzug sei zwar die Vormerkung hinsichtlich eines Bruchteils für den zuerst übertragenen Anteil eintragbar. Nach Eintragung der Übertragung des zweiten Bruchteils sei aber nur der gesamte, dann bestehende Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 3 mit der Vormerkung zu belasten.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beteiligten im notariellen Beschwerdesch[…]