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Wohnungsrückgabe – Wohnungsanstrich in kräftiger Farbe

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AG Coburg
Az: 14 C 1668/08
Urteil vom 15.03.2010

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 2.748,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 383,66 Euro Euro zu zahlen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 23 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 77 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis.
Die Parteien schlossen am 19.04.2007 einen Mietvertrag über das………… Die Parteien vereinbarten eine monatliche Miete von 450,00 Euro, zahlbar jeweils zum dritten Werktag des Monats.
In § 5 des Mietvertrages war eine Mietkaution in Höhe von 1.300,– Euro vereinbart, die durch die Beklagten geleistet wurde. Derzeit besteht eine Kaution inklusive der aufgelaufenen Zinsen in Höhe von gesamt 1.313,51 Euro.
Unter § 17 war vereinbart, dass der Mieter sich verpflichtet, aufgrund der niedrigen Miethöhe (450,– Euro statt der eigentlichen 500,– Euro), das Haus von außen zu streichen und die dafür anfallenden Kosten zu übernehmen.
Unter § 7 des Mietvertrages waren die Schönheitsreparaturen wie folgt geregelt:
1. Während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Anstreichen bzw. Tapezieren der Wände und Decken sowie der Innentüren, das Lackieren der Heizkörper und Heizrohre und der Fenster und Außentüren von innen. Die Schönheitsreparaturen sind, soweit erforderlich, fachgerecht auszuf[…]


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