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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung wegen optischer Beeinträchtigung des Ausblicks

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AG Brandenburg, Az.: 31 C 156/16, Urteil vom 13.10.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 145,61 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.07.2016 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte/Widerkläger nicht berechtigt ist, die für seine in der …Straße .., Parterre belegene Wohnung, Mietvertrags-Nr. …, vereinbarte Miete deswegen zu mindern, weil die Klägerin/Widerbeklagte auf dem Hof des Grundstücks …Straße .. gegenüber der Wohnung des Beklagten/Widerklägers einen hölzernen Unterstellplatz für Altpapiercontainer errichtet hat.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Der Beklagte/Widerkläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 3.190,32 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin/Widerbeklagte/Vermieterin vermietete dem Beklagten/Widerkläger/Mieter seit dem 16. Mai 2007 mittels Mietvertrag eine zu dem Hof liegende Parterre-Wohnung im Anwesen …Straße Nr. 16 in … Br….

Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Müll- und Biotonnen der Wohnanlage der Klägerin und die Papiertonnen – nunmehr unstreitig – noch bei dem Hauseingang …Straße Nr. 10 bzw. an der Straße „…“.

Symbolfoto: Mangostar/Bigstock

Im Rahmen einer baulichen und gärtnerischen Neugestaltung des Hofes durch die Klägerin im Jahre 2009 wurde dann – neben der neuen, gartenlandschaftlichen Gestaltung des Hofes – auch eine „Gitterbox“ (eingezäunter, mit Pflastersteinen gepflasterter Bereich mit einer Stahl-Doppeltür) für 7 Mülltonnen á 240 Liter und 3 Biotonnen sowie 2 „gelbe“ Tonnen auf dem Hof, in der Nähe des Eingangs zum Keller …Straße Nr. 16 errichtet, so dass diese Müll-, Bio- und „gelben“ Tonnen seit diesem Zeitpunkt nicht mehr bei dem Hauseingang Nr. 10 bzw. an der Straße „…“ sondern auf dem Hof des Gebäudekomplexes in Höhe des Kellereingangs Nr. 16 abgestellt waren.

Das Küchenfenster und das Badezimmer der Wohnung des Beklagten/Widerklägers befinden gen[…]


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