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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gesetzliche Unfallversicherung – Arbeitsunfall – – Riss Supraspinatussehne

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Landessozialgericht Thüringen – Az.: L 1 U 1414/17 – Urteil vom 05.07.2018

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 10. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Rotatorenmanschettenruptur rechts als weitere Folge eines von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalles vom 20. April 2015 anzuerkennen ist.

Der 1951 geborene Kläger suchte am 21. April 2015 einen Durchgangsarzt auf. Dabei gab er an, dass er am Vortag bei Montagearbeiten – nämlich beim Lösen eines verklemmten Blechteils – abgerutscht und stechende Schmerzen in der rechten Schulter verspürt habe. Er habe zunächst weiter gearbeitet und sei nunmehr zum Arzt gegangen. Der Durchgangsarzt diagnostizierte eine Zerrung der rechten Schulter. Ausweislich seines Berichtes waren eine frische knöcherne Verletzung und eine Gelenkinstabilität nicht nachweisbar. Ein MRT-Befund der rechten Schulter vom 27. April 2015 ergab eine ansatznahe komplette Ruptur der Supraspinatussehne. Diagnostiziert wurde ein vorbestehendes Impingement der Supraspinatussehne und eine jetzt komplette ansatznahe Ruptur und weitere Teilläsionen und Aufreibung der Sehne subacromial. Eine Degeneration der Infraspinatussehne wurde festgestellt. In der Unfallanzeige vom 27. April 2015 wurde der Hergang dahingehend geschildert, dass der Kläger ein verklemmtes Blech in einem Schaltschrank entfernen wollte und dabei stark angezogen und gedrückt habe. Das Blech habe sich dadurch abrupt gelöst, so dass er abgerutscht sei. Dabei habe er in der rechten Schulter einen stechenden Schmerz verspürt. Er habe eingeschränkt weitergearbeitet.

Mit Bescheid vom 3. Juni 2015 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab. Im MRT-Befund vom 27. April 2015 sei eine erhebliche degenerative Veränderung der rechten Schulter mit Ruptur eines Rotatorenmanschettenteiles festgestellt worden. Diese sei nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. Hiergegen legte der Kläger am 23. Juni 2015 Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse des Klägers ein. Beigezogen wurde des Weiteren ein Befundbericht der Klinik für Schulterchirurgie B. N. vom 9. Juli 2015. Ausweislich dessen gab der Kläger an, seit frühester Jugend Beschwerden in beiden Schultern zu haben. Die Beschwerden seien jedoch bislang erträglich gewesen. Am 17. Juli 2015 erfolgte eine Schulter-O[…]


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