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Rechtsanwälte Kotz GbR

Satellitenanlage – Eigentumswohnung – Beseitigung

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AG Hannover
Az.: 464 C 8352/08
Urteil vom 01.04.2009

Der Beklagte wird verurteilt, die auf dem Balkon vorhandene Parabolantenne so aufzustellen, dass diese nach oben und nach außen oberhalb der Balkonsbrüstungsmauer nicht zu erkennen und nicht mit dem Gemeinschaftseigentum fest verbunden ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.950,– Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Streitwert wird auf 1.500,– Euro festgesetzt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Zu den Eigentümern gehören auch die Ihnen gehört die im 4. Obergeschoss … Der Beklagte ist Mieter dieser Wohnung. Er ist ukrainischer Staatsangehöriger und kam als Kontingentflüchtling nach Deutschland. Er bezieht Grundsicherung. In einer Eigentümerversammlung vom 27.10.1999 erging der Beschluss, dass das Anbringen von Satellitenschüsseln eine unzulässige bauliche Veränderung sei. Bereits vorhandene Schüsseln müssten entfernt werden. Im Jahr 2005 stellte der Beklagte auf dem Balkon seiner Wohnung eine Satellitenschüssel auf. Diese ist an der Balkonbrüstung angebracht. Sie ist, wie sich aus den von der Klägerin überreichten Fotos eindeutig ergibt, von außen deutlich zu sehen. Am 24.05.2007 fassten die Wohnungseigentümer folgende weitere Beschlüsse: Bewohnern, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, wird erlaubt, eine Satellitenanlage auf dem Dach des Hauses aufzustellen, wenn dies durch einen Fachbetrieb erfolgt und eine Kaution von 2.500,– Euro bei der Wohnungseigentümergemeinschaft hinterlegt wird. Den Wohnungseigentümern wird darüber hinaus gestattet, eine Satellitenanlage im Bereich ihres Sondereigentums zu errichten, sofern diese nicht fest mit dem Gebäude verbunden und von außerhalb der Balkonbrüstung zu sehen ist. Mehrfach, zuletzt mit anwaltlichen Schreiben vom 21.12.2007 forderte die Klägerin den Beklagten zur Entfernung der Parabolantenne auf. Dem ka[…]


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