THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
Az.: 6 W 10/02
Beschluss vom 16.01. 2002
Vorinstanz: Landgericht Mühlhausen – Az.: 2 T 208/01
Leitsatz:
Im Regelfall üben an einer Ehewohnung beide Ehegatten gleichberechtigten und eigenständigen Mitbesitz aus, daher bedarf es zur Vollstreckung eines die Wohnung betreffenden Herausgabeanspruchs eines Titels gegen beide Ehegatten.
In der Zwangsvollstreckungssache hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die sofortige weitere Beschwerde des Vollschreckungsgläubigers vom 27.12.2001 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 26.11.2001 am 16.01.2002 beschlossen:
1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Vollstreckungsgläubiger zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstands für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 12.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die sofortige weitere Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers ist nach den hier gem. § 26 Nr. 10 EGZPO maßgebenden §§ 793 Abs. 2, 568 Abs. 2, 577 ZPO a.F. an sich statthaft und auch sonst zulässig. Der neue selbständige Beschwerdegrund in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts im Sinne des § 568 Abs. 2 S. 2 ZPO a. F. besteht für den Vollstreckungsgläubiger darin, dass das Landgericht die anderweitige Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Räumungsvollstreckung gegen den Ehemann der Vollstreckungsschuldnerin für unzulässig erklärt hat.
In der Sache selbst hat die sofortige weitere Beschwerde aus den im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen des Landgericht, denen sich der Senat anschließt, keinen Erfolg. Allerdings ist das Landgericht, verursacht möglicherweise durch das Vorbringen des Vollstreckungsgläubigers im Erstbeschwerdeverfahren (vgl. den Schriftsatz vom 30.11.2001, BI. 39, 40 d.A.) unzutreffend von einem Mietvertrag zwischen Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldnerin ausgegangen. Wie sich aus dem Vollstreckungstitel, nämlich dem Urteil des Amtsgerichts Mühlhausen vom 01.12.2000 (3 C 314/99) ergibt, resultiert die Räumungsverurteilung vielmehr daraus, dass der Vollstreckung[…]