OLG Düsseldorf
Az: I–10 U 175/09
Urteil vom 16.09.2010
In dem Rechtsstreit hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2010 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. Oktober 2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.413,42 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2008 sowie weitere 718,40 € zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 37 %, der Beklagte zu 63 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
I.
Der Beklagte war aufgrund des Mietvertrages vom 25.02.2003 Mieter von Praxisräumen des Klägers. Erstinstanzlich hat der Kläger von dem Beklagten die Zahlung rückständige Miete und Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt 11.766,12 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 837,52 € verlangt. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Er macht u.a. hinsichtlich der Nebenkostenvorauszahlungen geltend, das Landgericht habe die obergerichtliche Rechtsprechung zur Abrechnungsreife verkannt. Auch habe die Kammer nicht berücksichtigt, dass die Nebenkostenabrechnung 2007 nur noch von dem Erwerber habe geltend gemacht werden können. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht hinsichtlich der Miete Juli 2007 seinen Vortrag zum wirtschaftlichen Übergang nicht berücksichtigt. Die Feststellungen zu den unstreitig vorhandenen und anerkannten Mängeln des Objekts seien fehlerhaft. Zudem habe das Landgericht die Vereinbarung über die Zahlung eines Pauschalbetrags von 12.500,00 € zu Unrecht dahin ausgelegt, dass hiervon auch seine Minderungsansprüche erfasst sein sollten.[…]