BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Az.: VIII ZB 94/03
Beschluss vom 22.12.2003
Leitsätze:
Kündigt der Vermieter das Wohnungsmietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzuges des Mieters (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB), so genügt er jedenfalls bei klarer und einfacher Sachlage seiner Pflicht zur Angabe des Kündigungsgrundes, wenn er in dem Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Grund benennt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert. Die Angabe weiterer Einzelheiten wie Datum des Verzugseintritts oder Aufgliederung des Mietrückstandes für einzelne Monate ist entbehrlich.
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 22. Dezember 2003 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des Landgerichts München I, 14. Zivilkammer, vom 4. August 2003 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 23. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.065,– € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Kläger sind Vermieter, der Beklagte ist Mieter einer Wohnung in dem Anwesen K…-Straße in M…. Die Miete für Dezember 2001 hatte der Beklagte nur teilweise und für die Monate August, November und Dezember 2002 überhaupt nicht bezahlt. Die Kläger kündigten deshalb mit Schreiben vom 24. Januar 2003 das Mietverhältnis fristlos. Das Schreiben hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis … fristlos. Die fristlose Kündigung wird auf § 543 BGB gestützt.
Der Gesamtrückstand beträgt € 651,63 …“
(Hervorhebung im Original).
Da der Beklagte in der Folgezeit weder den Rückstand ausglich noch die Wohnung räumte, haben die Kläger Klage auf Räumung der Wohnung und Zahlung des Mietrückstandes erhoben. Nachdem das Sozialamt die rückständige Miete bezahlt hatte, haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.