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Rechtsanwälte Kotz GbR

Katarakt-Operation – Femtosekundenlaseroperation – Operationskosten

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AG Bergheim – Az.: 24 C 304/18 – Urteil vom 02.03.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.715,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin stellte der Beklagten unter dem 25.06.2018 einen Betrag in Höhe von 6.031,82 € für die von ihr am 04.06.2018 und am 12.06.2018 durchgeführte Katarakt-Operation beider Augen in Rechnung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 25.06.2018 verwiesen, Bl. 5 f. GA. Die Krankenversicherung der Beklagten lehnte die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.715,04 € für die Anwendung des Femtosekundenlasers mit der Begründung ab, der Femtosekundenlaser ersetze nur das Skalpell im Sinne einer bloßen Ausführungsvariante, so dass für den Lasereinsatz die Ziffer 5855 GOÄ analog nicht zusätzlich abgerechnet werden dürfte. Statt der Ziffer 5855 GOÄ analog in Höhe von 925,02 € erstattete die Beklagte deshalb für beide Augen jeweils nur die Ziffer 442 GOÄ in Höhe von 67,49 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Abrechnung der Ziffer 5855 GOÄ analog sei gerechtfertigt, da der Einsatz des Lasers eine verselbständige Vorbehandlung und nicht ein bloßer Teilschritt des Linsenaustauschs sei. Hierzu trägt sie vor, ohne die Laseranwendung sei das operative Procedere ein anderes gewesen, bei Eingehung größerer Operationsrisiken wäre ein schlechteres Behandlungsergebnis erzielt worden und der Beklagten wären ohne weiteres realisierbare medizinische Vorteile vorenthalten gebelieben.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.715,04 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin hätte statt der Ziffer 5855 GOÄ analog die Ziffer 441 GOÄ als Laserzuschlag ansetzen müssen. Dabei hätte sie den Höchstsatz, also einen Betrag in Höhe von jeweils 67, 49 €, berechnen müssen, da Anknüpfungsleistung die Ziffer 1375 GOÄ sei. Der Einsatz des Lasers sei nicht als selbständige Leistung im Sinne von § 4 Abs. 2, Abs. 2 a GOÄ im Verhältnis zur operativen Hauptleistung nach Ziffer 1375 GOÄ zu qualifizieren, so dass nach Maßgabe des hierin verankerten Zielleistungsprinzips eine gesonderte Berechenbarkei[…]


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