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Mieterhöhung – öffentlich geförderter, preisgebundener Wohnraum

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BGH
Az: VIII ZR 177/09
Urteil vom 24.03.2010

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2010 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg/Fürth vom 16. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand
Der Beklagte mietete von der Klägerin, einer Wohnungsbaugenossenschaft, mit Dauernutzungsvertrag vom 16. November 1993 eine Wohnung in F. ; hierbei handelte es sich bis zum 31. Dezember 2008 um öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2008 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen enthaltene Klausel über die vom Genossenschaftsmitglied durchzuführenden Schönheitsreparaturen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam sei. Sie bot dem Beklagten den Abschluss einer Nachtragsvereinbarung mit dem Ziel an, die unwirksame Klausel durch eine wirksame zu ersetzen; andernfalls müsse die Miete entsprechend den Sätzen des § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) erhöht werden, weil aufgrund der unwirksamen Klausel nunmehr sie – die Klägerin – die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen habe. Der Beklagte lehnte eine Vertragsänderung ab.
Mit Schreiben vom 4. April 2008 an den Beklagten erklärte die Klägerin unter Berufung auf die gesetzlichen Vorschriften über die Kostenmiete, dass die Miete ab 1. Mai 2008 um monatlich 60,76 EUR erhöht werde. Mit ihrer Klage macht die Klägerin die vom Beklagten nicht gezahlten Erhöhungsbeträge für die Monate Mai und Juni 2008 – insgesamt 121,52 EUR nebst Zinsen – geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagte sei nach § 535 BGB verpflichtet, den nicht geleisteten Teil d[…]


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