Bundesfinanzhof
Az: XI R 18/06
Urteil vom 14.02.2007
Leitsätze:
1. Mietereinbauten können durch Einräumung des Besitzes und des Wertersatzanspruchs, der gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses besteht, übertragen werden.
2. Ein formunwirksames Vermächtnis kann der Besteuerung dann zugrunde gelegt werden, wenn feststeht, dass –vom Formmangel abgesehen– eine Anordnung des Erblassers von Todes wegen vorliegt und der Beschwerte dem Begünstigten das diesem zugedachte Vermögen überträgt, um dadurch den Willen des Erblassers zu vollziehen (Anschluss an BFH-Urteil vom 15. März 2000 II R 15/98, BFHE 191, 403, BStBl II 2000, 588).
Gründe:
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit dem 1. Mai 1995 an der S und P GbR zusammen mit seinem Vater –Steuerberater W.S.–, der zuvor eine Einzelpraxis betrieben hatte, beteiligt. Mit Partnerschaftsvertrag vom 5. November 1997 trat die Ehefrau des Klägers mit Wirkung vom selben Tag in die Sozietät ein. Am 6. November 1997 verstarb der Vater des Klägers. Alleinerbin aufgrund des Testaments vom 26. Januar 1980 war die Ehefrau des Verstorbenen, Frau I.S. Aufgrund einer Testamentsergänzung vom 29. Oktober 1997 erhielten die Enkelkinder jeweils ein Vermächtnis in Höhe von 50 000 DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) folgte in den Streitjahren 1997 und 1998 zunächst den Angaben in den von der Sozietät eingereichten Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und erließ entsprechende Feststellungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Nach einer Außenprüfung versagte das FA Abschreibungen in Höhe von 5 702,60 DM für 1997 und von 38 017,32 DM für 1998. Die im Anlageverzeichnis 1997 als „Einbauten in fremde Gebäude“ aufgeführten Vermögensgegenstände in Höhe von 264 363,53 DM (der Betrag umfasse die vom Verstorbenen getragenen, durch Beträge für Absetzung für Abnutzung –AfA– geminderten Umbaukosten aus dem Jahr 1987 in Höhe von 570 256,92 DM) seien Sonderbetriebsvermögen des W.S. gewesen. Dieses sei nicht den verbleibenden Gesellschaftern nach § 738 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zugewachsen, sondern sei Teil der Erbmasse des Verstorbenen geworden. Die Vermögensgegenstände seien deshalb zum 6. November 1997 aus dem Betriebsvermöge[…]