Bundesgerichtshof
Az: IX ZR 180/07
Urteil vom 20.11.2008
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 19. September 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um das Eigentum an einer Einbauküche und die Berechtigung der Beklagten, bei ihrem Auszug aus der Wohnung die wesentlichen Teile davon mitzunehmen.
Die Kläger ersteigerten am 13. April 2006 das Grundstück M. straße in V.. Dieses stand zuvor im Eigentum der Tochter der Beklagten zu 1. Zum Zeitpunkt des Zuschlags befand sich in der Wohnung im ersten Obergeschoss des Gebäudes die streitige Einbauküche. Mieter dieser Wohnung waren die Beklagten. Bei ihrem Auszug entfernten sie die Einbauküche mit Ausnahme eines Eckspülelements. Zu diesem Zweck durchsägten sie die Arbeitsplatte auf beiden Seiten der Spüle. Mit der Klage verlangen die Kläger von den Beklagten, die Einbauküche auf ihre Kosten wieder einzubauen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Der Räumung der Wohnung war ein Rechtsstreit zwischen den Parteien vorausgegangen, in dem sich die Beklagten gegenüber der Klägerin durch Vergleich vom 28. Juli 2006 unter anderem verpflichteten, „es zu unterlassen, von dem Anwesen M. straße wesentliche Bestandteile und/oder Zubehör des Grundstücks und/oder des Gebäudes zu entfernen“.
Die Kläger sind der Meinung, die Einbauküche sei wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, mindestens Zubehör, und deshalb mit dem Zuschlagsbeschluss ihr Eigentum geworden. Mit der Entfernung der Küche hätten die Beklagten zudem gegen ihre Verpflichtung aus dem Vergleich verstoßen. Sie bestreiten, dass die Beklagte zu 1 die Küche gekauft habe. Die Beklagten seien zu diesem Zeitpunkt auch nicht Mieter gewesen. Ein Mietvertrag sei erst später mit der Zwangsverwalterin abgeschlossen worden.
Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1 habe die Küche erworben, wenn auch der Kauf über das Einkaufskonto ihrer Tochter, der Grundstückseigentümerin, abgewickelt worden sei. Sie habe die Küche als Mieterin in die Wohnung eingebracht. Was ein Mieter zu vorübergehendem Zweck in die Wohnung einbringe, könne weder Zubehör noch wesentlicher Bestandteil geworden sein.
Das Amtsgerich[…]