AG Landstuhl, Az: 2 OWi 4286 Js 300/15, Urteil vom 08.06.2015
1. Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Unterlassens der verkehrssicheren Absicherung der Ladung zu einer Geldbuße von 55 EUR verurteilt.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 24 StVG, 22Abs. 1, 49 StVO, 102.1 BKat
Gründe
I.
Der Betroffene wurde vom persönlichen Erscheinen entbunden und hat durch seinen vertretungsberechtigten und durch entsprechende Vollmacht legitimierten Verteidiger Angaben nur zur Sache gemacht.
Der Betroffene hat eine Voreintragung im FAER wegen Verstoßes gegen § 22 StVO aufzuweisen, wobei die Rechtskraft auf den 27.03.2013 datiert, was eine Berücksichtigung zum Nachteil des Betroffenen in der hiesigen Hauptverhandlung vom 08.05.2015 ausschließt, § 29 StVG.
II.
Nach Durchführung der Hauptverhandlung konnte das Gericht feststellen, dass der im Bußgeldbescheid vom 29.10.2014 dem Betroffenen gemachte Vorwurf, die von ihm am 30.09.2014 um 14:46 Uhr auf der BAB6, Fahrtrichtung Saarbrücken in Höhe Waldmohr mit dem LKW, Kennzeichen … transportierte Ladung Schotter nicht ordnungsgemäß mit einer vorhandenen Plane abgedeckt und so gegen Herabfallen besonders gesichert zu haben, im Wesentlichen zutrifft. Der Betroffene hatte älteren Recycling-Schotter, bestehend aus Sand, Splittsteinen bis hin zu größeren Steinen, geladen, die Körnung betrug 0-56mm. Der Schotter war kegelförmig aufgeschüttet und in der Mitte plattgedrückt worden, wobei nur die Kegelspitze über die Bordwand hinausragte. Bei Verteilung der Kegelspitze wäre ein Überragen der Ladebordwand nicht gegeben gewesen.
III.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Einlassungen des Betroffenen, welche dieser durch seinen vertretungsberechtigten Verteidiger gemacht hat, zudem auf der durchgeführten Beweisaufnahme. Die den Verstoß aufnehmenden Zeugen, die Polizeibeamten … und …, haben den Verstoß dokumentiert, aber keine genaue, insbesondere manuelle Untersuchung des Schotters vorgenommen. Insofern konnten die oben festgestellten Angaben des Beklagten zum Zustand des Schotters und zur Körnung nicht widerlegt werde[…]