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Zahnprothese – Zahlungspflicht bei mangelhafter

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Amtsgericht Charlottenburg
Az: 207 C 28/09
Urteil vom 19.06.2009

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 207, auf die mündliche Verhandlung vom 08.05.2009 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.350.05 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2008 zu zahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Beklagte war im Zeitraum vom 22.10.2007 bis zum 19.02.2008 Patientin des Kläger, der Zahnarzt ist. Gegenstand der Behandlung war das Fertigen und der Einsatz einer Modellgussprothese mit Teleskopkronen im Ober- und Unterkiefer.

Mit Rechnung vom 18.02.2008 stellte der Kläger der Beklagten für die Behandlung einen Betrag in Höhe von 5.733,38 Euro in Rechnung.

Nach Einsatz der Prothese klagte die Beklagte über Beschwerden, Nachbesserungsarbeiten des Klägers konnten diese nicht beseitigen. Seit Mitte April 2008 suchte die Beklagte andere Zahnärzte auf.

Im folgenden gaben die Parteien ein Gutachten zur Bewertung der erbrachten Arbeiten des Klägers in Auftrag. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 09.04.2008 zu dem Ergebnis, dass die Arbeiten mangelfrei erbracht wurden.

Auf Wunsch der Beklagten wurde ein Obergutachten gefertigt, dass unter dem 09.06.2008 zu dem Ergebnis kam, dass die Arbeiten des Klägers als mangelhaft zu bewerten sind.

Der Kläger bestritt die Feststellungen des Obergutachten und legte dagegen Beschwerde ein. Eine Weiterbehandlung durch den Kläger lehnte die Beklagte ab.

Im folgenden einigten sich die Parteien in Zusammenarbeit mit der kassenärztlichen Vereinigung darauf, dass der Kläger 50% von seiner Rechnung vom 18.02.2008 nachlässt, bis auf die Position des eingesetzten Edelmetalls, da an diesen sowie an den Kronen auch nach dem Ergebnis des Obergutachtens nichts verändert werden muss. Die Kosten für das Metall betrugen 966,75 Euro. Der Festzuschuss der Krankenkasse erfolgte lediglich in Höhe von 1.144,61 Euro.

Der Kläger korrigierte entsprechend der getroffenen Absprache seine Rechnung vom 18.02.2008 mit Schreiben vom 27.10.2008 auf einen Rechnungsbetrag in Höhe von 3.350,00 Euro.

Zahlungsaufforderungen des Klägers gegenüber der Bek[…]


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