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Anfechtung WEG-Bechluss – Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Außenfenstern

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AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980b C 50/12 – Urteil vom 08.11.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich Wege der Anfechtung gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, der sie angehört.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … in … gemäß Eigentümerliste Anlage K1. Es besteht eine Teilungserklärung, die unter Ziffer 6 die Instandhaltungspflichten regelt. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K4 Bezug genommen. Das Haus verfügt in der Fassade über zahlreiche Fenster, die sich im oberen Bereich öffnen lassen, im unteren Bereich nicht. Auf Nachfrage der Beigeladenen im Vorfeld der Beschlussfassung äußerte sich der Notar, … der die Teilungserklärung beurkundet hat, zur Anwendbarkeit von Punkt 6.2 in der Teilungserklärung auf die Kostentragungspflicht bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen von Außenfenstern. Auf Anlage B1 wird Bezug genommen. In der Vergangenheit wurden die Kosten für den Anstrich von Außenfensterrahmen und Fassadenarbeiten stets nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel von der Gesamtheit der Eigentümer eingetragen.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.04.2012 fassten die Wohnungseigentümer unter TOP 16b einen Beschluss zur Kostenverteilung hinsichtlich Instandhaltungsarbeiten von Fensteraußenseiten. Auf Anlage K2 wird Bezug genommen.

Die Klägerin meint, der Beschluss unter Tagesordnungspunkt 16b sei rechtswidrig gefasst worden. Der Beschluss sei in der Annahme getroffen worden, dass dieser der Regelung der Teilungserklärung entspreche. Dieses sei aber nicht der Fall. Ziffer 6.2 der Teilungserklärung sei hier nicht einschlägig, da sich die Außenseiten der Fensterrahmen nicht im Bereich des Sondereigentums befänden. Das Haus weise außerdem die Besonderheit auf, dass es durch seine Glasfassade geprägt werde.

Die erfolgte Beschlussfassung könne auch nicht auf der Basis von § 16 Abs. 4 WEG wirksam sein. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift sei nicht eröffnet, da der äußere Fensterrahmen nicht im Gebrauch des jeweiligen Eigentümers stehe. Die Kostenverteilung des Beschlusses sei daher willkürlich. Der G[…]


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