Oberlandesgericht Köln
Az: 5 W 31/10
Beschluss vom 28.10.2010
Die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin vom 20.8.2010 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 28.7.2010 (3 OH 7/10) wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 28.7.2010 (3 OH 7/10) aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin vom 18.6.2010 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
G r ü n d e :
I.
Die nach § 567 Abs.1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist in der Sache unbegründet. Auf die im Rahmen des Hinweises der Vorsitzenden der Kammer vom 2.7.2010 erteilten Hinweise nimmt der Senat Bezug. Diese Hinweise sind in jeder Hinsicht zutreffend. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 29.4.2009 – 5 W 3/09 – ; Beschluss vom 28.4.2010 – 5 U 20/10 – ), die ihrerseits in Einklang steht mit der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 153, 302), dass sich das selbständige Beweisverfahren gemäß § 485 Abs.2 ZPO im Fall der Verletzung einer Person darauf beschränkt, den Zustand dieser Person, die Ursache des Personenschadens und den Aufwand für dessen Beseitigung festzustellen, und dass ein Antrag auf Feststellung der Ursache des Personenschadens nicht die Frage umfasst, ob sich die ursächliche Handlung oder Unterlassung als schuldhafte Fehlbehandlung oder auch nur als objektive Pflichtverletzung darstellt. Genau darauf zielt aber der Antrag vom 18.6.2010 ab, wenn die Klärung der Frage begehrt wird, ob die Behandlung der Antragstellerin durch den Antragsgegner „lege artis“ erfolgt sei. „Lege artis“ bedeutet nichts anderes als „im Einklang mit fachärztlichem (bzw. fach-zahnärztlichem) Standard stehend“. Weicht die Behandlung von dem objektiv zu fordernden Standard ab, ist sie als fehlerhaft anzusehen. Auf Fragen individuellen Verschuldens des (Zahn-)Arztes kommt es hingegen regelmäßig nicht an, da der (Zahn-)Arzt fachärztlichen Standard gewährleisten muss. Die Frage nach einer „lege artis“ erfolgten Behandlung geht also grundsätzlich über das im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahren Zulässige hinaus. Daran ändert die Tatsache nichts, dass ge[…]