LG Saarbrücken
Az: 4 O 287/11
Urteil vom 16.12.2011
Leitsatz (vom Verfasser):
Die unerlaubte Veröffentlichung einer für einen eingeschränkten überschaubaren Personenkreis bestimmten E-Mail stellt eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Absenders dar. Dem Absender stehen bei einer widerrechtlichen Veröffentlichung oder Weitergabe durch den Empfänger Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegenüber diesem zu Der Wille des Absenders an der Geheimhaltung muss jedoch aus der E-Mail hervorgehen bzw. in der E-Mail erkennbar sein. Hierfür reicht z.B. nachfolgender Disclaimer aus: „Diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mails. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail, die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar“.
1. Die einstweilige Verfügung vom 09.09.2011 wird aufrecht erhalten.
2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin begehrt die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung gegen die Verfügungsbeklagte.
Die Verfügungsklägerin betreibt unter www… eine Auskunftei, die Vermietern Bonitätsauskünfte über Mieter anbietet. Die Verfügungsbeklagte betreibt unter www… eine Plattform, über die sich Verbraucher Auskünfte über die bei Auskunfteien gespeicherten Daten einholen können.
Nachdem die Verfügungsbeklagte eine Vielzahl von Auskunftsersuchen verschiedener Verbraucher per Fax an den Verfügungskläger gesendet hatte, teilte dieser der Verfügungsbeklagten ebenfalls per Fax unter anderem mit, dass deren Geschäftsmodell nicht zulässig sei und die übersandten Auskunftsersuchen darüber hinaus nicht bearbeitet werden könnten, da es an der gesetzlich vorgeschriebenen Unterschrift der einzelnen Antragsteller fehle. Der Inhalt dieses Schreibens wurde am 07.07.2011 von der Verfügungsbeklagten unter http://… veröffentlicht (Ast 1, Bl. 104 d.A.).
Daraufhin folgte ein E-Mailwechsel (Ast 2, Bl. 106 ff.) zwischen den Parteien. In der er[…]