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Rechtsanwälte Kotz GbR

Onlineberichterstattung und urheberrechtlich geschützte Werke

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BGH
Az: I ZR 127/09
Urteil vom 05.10.2010

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2010 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 12. August 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 27. August 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand
Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Sie nimmt in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urheber an Werken der bildenden Künste wahr. Die Beklagte verlegt die …………. In diesen Zeitungen werden auch Berichte über anstehende Ausstellungen veröffentlicht, die mit Abbildungen ausgestellter Kunstwerke illustriert sind. Seit Ende des Jahres 2002 stellt die Beklagte die in diesen Zeitungen erschienenen Beiträge auf ihrer Internetseite www. .de in ein Online-Archiv ein. Interessenten können dort dauerhaft auf die Artikel zugreifen.
Die Klägerin hält das dauerhafte öffentliche Zugänglichmachen der abgebildeten Kunstwerke für unzulässig. Sie nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 2.332,46 € nebst Zinsen in Anspruch, den sie auf der Grundlage ihrer Tarife für Online-Magazine berechnet hat.
Das Amtsgericht hat der Klage -bis auf einen Teil des Zinsanspruchs -stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (LG Braunschweig, AfP 2009, 527). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, das Angebot der Beklagten sei von der Schrankenbestimmung des § 50 UrhG gedeckt. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte habe die mit den Abbildungen versehenen Artikel auf ihrer Internetseite im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Zum Zeitpunkt des Einstellens der Artikel in das Online-Archiv habe es sich – wie auch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Artikel in der Tageszeitung – um eine nac[…]


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