Bundesgerichtshof
Az: III ZR 190/07
Urteil vom 03.04.2008
Leitsätze:
a) Der Verstoß gegen die mit einer Spielbankerlaubnis für Internet-Glücksspiele verknüpfte Auflage, dass jeder Spieler vor Spielbeginn ein Limit bestimmt, führt nicht zur Nichtigkeit der Spielverträge nach § 134 BGB i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB.
b) Ohne vorheriges Setzen eines Limits abgeschlossene Internet-Spielverträge sind auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2008 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt in Wiesbaden eine zugelassene Spielbank und bot im Internet die Möglichkeit an, online an einem Roulette teilzunehmen. Sie nimmt den Beklagten auf Begleichung verlorener Wetteinsätze aus einem solchen Online-Spiel in Anspruch.
Für das Internet-Spielangebot der Klägerin wurde am 12. Juli 2004 auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 und 4, § 3 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Spielbankgesetzes vom 21. Dezember 1988 (GVBl. 1989 I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 702), eine Spielbankerlaubnis erteilt, deren § 2 Nr. 1 lautet:
„Teilnahmeberechtigt am Internetspielangebot sind nur Personen ab 21 Jahre,
a) die ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben oder
b) sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Hessen aufhalten …“
In § 5 Nr. 1 der Spielbankerlaubnis heißt es:
„Jeder Spieler bestimmt bei seiner Registrierung ein für ihn geltendes tägliches, wöchentliches oder monatliches Limit. Nachträgliche Erhöhungen dieses Limits sind erst nach einem Ablauf von 24 Stunden, Verminderungen sofort zulässig.“
Eine entsprechende Regelung enthält § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internet-Spiel der Klägerin.
Am 2. Oktober 2004 schloss der Beklagte mit der Klägerin einen Rahmenvertrag ab, der Voraussetzung für die Teilnahme an dem Online-Roulette war. Im Rahmen der außerdem erforderlichen Registrierung auf der Webseite der Klägerin bestimmte der Beklagte kein wirksames Limit. Zu diesem Zeitpunkt war in der Maske des Registrierungsprogramms die Option „Ich mö[…]