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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung und Wohnungswechsel: treuwidrige Zugangsvereitelung

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 366/04
Urteil vom 22.09.2005
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Az.: 6 Sa 947/03

In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2005 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 3. Februar 2004 – 6 Sa 947/03 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der 1961 geborene Kläger war seit 1. April 2002 bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttogehalt von 4.091,00 Euro tätig. In dem Anstellungsvertrag vom 10. April 2001 war als Anschrift des Klägers angegeben: K 16, 8 F . Aus dieser Wohnung war der Kläger bereits Ende März 2002 ausgezogen, blieb dort aber noch gemeldet.
Am 30. März 2002 hatte er für die Zeit vom 21. Mai bis 30. September 2002 einen Nachsendeantrag an die Anschrift seiner Mutter in 8 U gestellt. Ein weiterer Nachsendeantrag für die Zeit vom 27. September 2002 bis 5. April 2003 an eine Anschrift in 8 S datiert vom 19. September 2002. Der Beklagten hatte der Kläger seine Wohnungswechsel bzw. seine geänderten Anschriften nicht bekannt gegeben.
Im September 2002 entschloss sich die Beklagte, dem Kläger noch innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses zu kündigen. Am 20. September 2002 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter. Ein Schreiben vom 23. September 2002, mit dem das zuständige Amt den Eingang des Antrags am 20. September bestätigte, war an die Anschrift des Klägers in S gerichtet.
Dem Antrag wurde am 10. Oktober 2002 rückwirkend ab 26. September 2001 stattgegeben, wovon der Kläger die Beklagte umgehend informiert hat. Am 23. September 2002 erschien der Kläg[…]


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