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Paketverlust bei nicht erwünschtem Wareninhalt

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Bundesgerichtshof
Az: I ZR 186/03
Urteil vom 15.02.2007

Leitsatz:
Setzt sich der Versender, der positive Kenntnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will, bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg und unterrichtet er ihn hierüber auch nicht, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung auch dann zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen, wenn dieser wegen eines Organisationsverschuldens leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (Fortführung von BGH, Urt. v. 13.7.2006 – I ZR 245/03, BB 2006, 2324 = TranspR 2006, 448).

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Juli 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 16. Januar 2003 wird auch im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Transportversicherer der Münzenhandlung F. R. K. in Osnabrück (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die Deutsche Post AG, wegen des Verlusts einer am 9. August 1999 in der Zweigstelle der Beklagten in Osnabrück eingelieferten Expresspaketsendung aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in Anspruch.

Das eingelieferte Paket enthielt nach der Behauptung der Klägerin 50 Krügerrand-Goldmünzen, die ihre Versicherungsnehmerin zuvor an die W. bank zu einem Preis von 11.750 EUR (22.981 DM) netto verkauft hatte. Der Einlieferungsbeleg weist ein Gewicht von 2,4 kg sowie als Empfängeranschrift die W. bank Köln aus. In der dafür vorgesehenen Rubrik hat die Einlieferin „Transportversicherung bis DM 50.000“ angekreuzt. Der Einlieferungsbeleg enthält ferner einen Hinweis auf die Geltung der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für den Frachtdienst Inland“.

Die seinerzeit geltenden Abschnitte […]


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