Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: I-15 U 176/07
Urteil vom 20.02.2008
Vorinstanz:
Landgerichts Düsseldorf, Az. 12 O 513/07, Urteil vom 24.10.2007
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf – Az. 12 O 513/07 – vom 24.10.2007 abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Der Beschluss des Landgerichts vom 24. September 2007 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens erster und zweiter Instanz.
Gründe:
I.
Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung in Anspruch.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die von ihm mit Beschluss vom 24.09.2007 erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, mit der der Verfügungsbeklagten aufgegeben wurde, in dem gleichen Teil der Zeitung „XY“, in der der Artikel „……“ erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“ als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße wie „……“ in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltung und Weglassungen die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:
Gegendarstellung
In „….“ Nr. ……. schreiben sie in dem Artikel „……“ über mich:
„Unten am Bootssteg schaukelt eine Motoryacht auf dem Wasser…Hier wohnt Quizmaster G.,……“
Hierzu stelle ich fest:
An meinem Bootssteg liegt keine Motoryacht.
Ich besitze eine solche auch nicht.
H-Stadt, 12. September 2007 G.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verfügungskläger könne den Abdruck der Gegendarstellung nach § 11 LandesPresseG NRW verlangen, dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Durch die beanstandete Berichterstattung gelange der Leser zu der Vorstellung, das erwähnte Motorboot gehöre zum Grundstück, da es an dem Steg gewissermaßen „angebunden sei[…]