BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZR 191/98
Urteil vom 18. Oktober 2000
Zusammenfassung (nicht offiziell!):
Genauso, wie Väter Unterhalt für minderjährige Kinder zahlen müssen, die bei der Mutter leben, sind im umgekehrten Fall auch Mütter zahlungspflichtig. Daran ändert auch eine neue Ehe nichts. Vor allem, wenn in dieser Ehe kein Kind zu versorgen ist, sind der Mutter eine Arbeit und Unterhaltszahlungen zuzumuten (dies sogar, wenn die Mutter ihren alten erlernten Beruf aufgrund von Krankheit nicht mehr ausüben kann).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2000 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens; an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.
Der am 5. November 1984 geborene Kläger ist der Sohn der Beklagten aus ihrer im Jahre 1991 geschiedenen Ehe. Der Kläger lebt bei dem sorgeberechtigten Vater. Dieser ist kinderlos wieder verheiratet und verdiente bis Anfang April 1998 monatlich ca. 2.200 DM netto; danach wurde er arbeitslos. Seine zweite Ehefrau hat zwei Kinder mit in die Ehe gebracht; sie ist teilzeitbeschäftigt mit Einkünften von ca. 950 DM netto monatlich.
Die im Jahre 1962 geborene Beklagte ist ebenfalls – seit 1992 – wieder verheiratet. Aus ihrer zweiten Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Beklagte war bis 1989 als Textilfacharbeiterin in der früheren DDR tätig. Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Den früheren Beruf kann sie aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere wegen einer Augenerkrankung, nicht mehr ausüben. Der zweite Ehemann der Beklagten erzielte 1997 monatliche […]