VG Ansbach, Az.: AN 14 K 06.02739, Urteil vom 25.01.2007
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung des Bescheides des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Region … – Integrationsamt – (im Folgenden: Integrationsamt) vom 7. April 2006, mit dem auf Antrag der Beigeladenen vom 24. März 2006 (Antragseingang) der ordentlichen Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger mit der Maßgabe zugestimmt wurde, dass der Kläger nach Wirksamwerden der Änderungskündigung (mit der für den Kläger maßgeblichen Kündigungsfrist) bei ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt wird, sowie des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Zentrum … Familie und Soziales – Integrationsamt – vom 26.Juli 2006.
Der am… geborene Kläger ist bei einer von der Beigeladenen aufgekauften und fortgeführten Firma seit 1. Februar 1998 im Vertrieb der Niederlassung … beschäftigt. Das Versorgungsamt … stellte mit Bescheid vom 12. August 2003 (Bl. 98 der Behördenakte, im Folgenden ohne Zusatz) eine Schwerbehinderung des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX mit einem Grad der Behinderung von 50 fest, wobei weiter ausgeführt wurde, dass unter anderem die Merkzeichen G sowie aG nicht vorliegen. Als Gesundheitsstörungen wurden anerkannt:
1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, Wirbelsäulenverformung, Wirbelgleiten, Bandscheibenschäden, Nervenmuskelreizerscheinungen,
2. Atemnot bei Trichterbrust,
3. Migräne,
4. Schuppenflechte,
5. Bluthochdruck sowie
6. Funktionsbehinderung des Hüftgelenks links.
1. Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 2. August 2005 (Bl. 1 f. der Behördenakten, im Folgenden BA) beim Inte[…]