BGH
Az.: XII ZR 135/99
Urteil vom 27.06.2001
Vorinstanzen: OLG Karlsruhe – AG Ettlingen
Leitsätze:
a) Eine im Zeitpunkt der Scheidung nur latent vorhandene Erkrankung kann jedenfalls dann keinen Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1 BGB begründen, wenn sie nicht in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung ausgebrochen ist und zur Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsberechtigten geführt hat.
b) Zum Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 4 BGB.
Norm: § 1572 Nr. 1 und Nr. 4 BGB
In der Familiensache hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2001 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. März 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
Die 1975 geschlossene Ehe der Parteien, die beide 1956 geboren sind, ist seit dem 28. November 1991 rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge für die aus der Ehe hervorgegangenen Söhne Manuel, geboren am 2. November 1975, und Benjamin, geboren am 29. Oktober 1977, wurde dem Beklagten übertragen. Dieser ist wieder verheiratet. Aus der neuen Ehe hat er drei Kinder. Außerdem versorgte er ein schwerbehindertes Pflegekind.
Die Klägerin war bis zu der Trennung der Parteien im Dezember 1990 nicht oder nur vorübergehend erwerbstätig. Ab Februar 1991 war sie im Umfang von 20 Wochenstunden und ab November 1991 von 30 Wochenstunden als Krankenpflegehelferin tätig. Eine im April 1992 begonnene Ausbildung zur Kinderkrankenschwester brach sie im Oktober 1993 wegen gesundheitlicher Beschwerden ab. In der Folgezeit bezog sie nacheinander Krankengeld, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Seit dem 1. Juli 1997 erhielt die Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähi[…]