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Geburtseintrag – Namensberichtigung bei Schreibfehler

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OLG Köln
Az: 16 Wx 5/10
Beschluss vom 19.03.2010

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 30.11.2009 – 43 III 69/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Eintragung im Geburtenregister Nr. …des Standesamtes Z. durch Folgebeurkundung dahin zu berichtigen ist, dass der Vorname des Kindes „Lena-Marija“ lautet.

Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) beantragen die gerichtliche Berichtigung des Geburtseintrages ihrer am 24.6.2001 geborenen Tochter, der Beteiligten zu 2). Im Geburtenregister ist der Vorname der Tochter, entsprechend der vom Vater ausgefüllten Anzeige der Geburt, mit der Schreibweise „Lena-Maria“ eingetragen. Die Beteiligten zu 1) beantragen, die Schreibweise in „Lena-Marija“ zu berichtigen. Ihnen sei bei Abwicklung der Formalitäten ein Fehler dahin unterlaufen, dass sie nicht die von ihnen gewünschte Schreibweise des Vornamens ihrer Tochter angegeben hätten. Ihre Absicht habe bereits bei der Geburt darin bestanden, den Namen in der Schreibweise „Marija“ zu verwenden, was in der Familie mit kroatischen Wurzeln eine lange Tradition gehabt habe. Der Name werde in der Familie und auch von der Tochter stets in der Schreibweise „Marija“ verwendet.
Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) als Standesamtsaufsicht, welche die Auffassung vertritt, dass eine Unrichtigkeit der Beurkundung nicht vorliege. Die Schreibweise im Geburtenregister entspreche der von den Eltern angegebenen Schreibweise. Die Eltern hätten seinerzeit die Möglichkeit gehabt, die jetzt von ihnen gewünschte Schreibweise anzugeben. Ein Irrtum der Eltern sei nicht glaubhaft. Mit Eintragung ins Geburtenregister sei die Wahl des Vornamens abgeschlossen und unabänderlich. Eine nachträgliche Anpassung sei allenfalls über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung möglich.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach §§ 47, 48 PStG kann eine Unrichtigkeit des Geburtenregisters berichtigt werden, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
1. Eine der Berichtigung f[…]


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