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Verkehrsunfall – unfallbedingte Querschnittslähmung

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az: 7 U 81/06
Urteil vom 24.04.2008

Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. August 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 40.429,81 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf 8.815,83 Euro seit dem 1. März 2005, auf weitere 16.000,00 Euro seit dem 11. Juli 2005, auf weitere 8.150,00 Euro seit dem 13. Dezember 2005, auf weitere 4.633,80 Euro seit dem 13. Dezember 2005 und auf weitere 2.830,18 Euro seit dem 20. April 2006 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt als Gesamtschuldner, an den Kläger als Nebenforderung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.921,45 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20. April 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und wird die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs trägt der Kläger 86% und tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 14%.
Von den Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger 85% und tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 15%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe
Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger zum Erwerb des behindertengerechten Fahrzeugs, zum Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden angehört; wegen des Inhalts wird auf die Berichterstattervermerke vom 4. Oktober 2007 und 3. April 2008 verwiesen.
Der Kläger wendet […]


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