OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 14 UF 225/98
Verkündet am 01.07.1999
Vorinstanz: Amtsgericht Brühl – Az.: 34 F 46/98
In der Familiensache hat der 14. Zivilsenat – Familiensenat – auf die mündliche Verhandlung vom 17.06.1999 für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 29.10.1998 (34 F 46/98) im übrigen wird das Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die am 16.5.1997 vor dem Standesbeamten des Standesamts E. (HeiratsReg.Nr. 57/97) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND
Die Parteien haben am 16.5.1997 geheiratet. Am 14.5.1997 haben sie einen notariellen Ehevertrag geschlossen, mit dem u.a. der Versorgungsausgleich und nacheheliche Unterhaltsansprüche ausgeschlossen wurden, beides jedoch auflösend bedingt bei (teilweiser) Aufgabe der Berufstätigkeit nach Geburt eines Kindes. Die Ehe ist kinderlos geblieben.
Die Klägerin (geb. 13.9.1958) und der Beklagte (geb. 14. 3.1959), beide katholischer Konfession, haben vor der Eheschließung nicht miteinander geschlechtlich verkehrt, nach ihrer beiderseitigen Darstellung aufgrund ihrer religiösen Einstellung. Auch nach der Eheschließung ist es nicht zu einem Geschlechtsverkehr zwischen ihnen gekommen. Am 1.2.1998 ist die Klägerin aus der Ehewohung ausgezogen.
Mit der am 8.5.1998 zugestellten Klage verlangt die Klägerin Eheaufhebung.
Sie habe sich bei der Eheschließung über eine persönliche Eigenschaft des Beklagten geirrt oder sei von diesem getäuscht worden, denn dieser sei auch nach der Eheschließung nicht bereit gewesen, mit ihr geschlechtlich zu verkehren und den gemeinsamen Ki[…]