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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ehegattengeschäft? Kreditfinanzierung eines Pkws – Mithaftung des Ehegatten?

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BGH
Az.: XI ZR 114/03
Urteil vom 23. März 2004
Vorinstanzen: OLG Naumburg, LG Dessau

Leitsatz:
Unterzeichnen Eheleute einen Kreditvertrag zur Finanzierung des Kaufs eines ihren finanziellen Verhältnissen entsprechenden Pkw, der zur Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens benutzt werden soll, als „Kreditnehmer“ und weisen die kreditgebende Bank gemeinsam zur Überweisung der Darlehensvaluta an den Fahrzeughändler an, so ist die Ehefrau als Mitdarlehensnehmerin und nicht als bloße Mithaftende anzusehen, auch wenn der Kaufvertrag über den Pkw vom Ehemann allein abgeschlossen worden ist.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2004 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines wegen Zahlungsverzuges gekündigten Ratenkredites in Anspruch.
Am 9. März 1999 unterzeichneten die damals 46-jährige Beklagte und ihr Ehemann, nachdem sie sich im Jahre 1998 getrennt hatten, in einer Phase der Wiederannäherung gemeinsam als „Kreditnehmer“ einen Ratenkreditvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden: Klägerin). Der Kreditbetrag von 37.172,72 DM einschließlich Zinsen diente der Anschaffung eines Pkw für 26.990 DM. Der Ehemann bezifferte sein monatliches Nettoeinkommen mit 3.000 DM, die arbeitslose Beklagte gab an, monatlich 1.000 DM vom Arbeitsamt zu erhalten.
Mit Schreiben vom 1.April 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß die monatlichen Raten nicht – wie vertraglich vereinbart – von dem Konto ihres Ehemannes, sondern von ihrem eigenen Konto abgebucht werden sollten, was in der Folgezeit auch geschah. Während der Zeit des Zusammenlebens wurde der Pkw – es handelte sich um das einzige Familienauto – unter anderem für gemeinsame Einkaufsfahrten genutzt, wobei der Ehemann das Fahrzeug führte, da die Beklagte über keine Fahrerlaubnis verfügte.
Nachdem sich die Eheleute im Juni 2000 erneut getrennt hatten und der Ehemann das Auto in alleinigen Besitz genommen hatte,[…]


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