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Fahrzeugdiebstahl – Nichtbeantwortung der Fragen der Versicherung – Leistungsfreiheit

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OLG Hamm – Az.: 20 U 155/18 – Beschluss vom 19.12.2018

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Berufungsangriffe des Klägers, wie sie sich aus der Berufungsbegründung vom 29.11.2018 (GA 162 ff.) ergeben, greifen nicht durch.

1.

Es spricht schon viel für die Beweiswürdigung des Landgerichts.

a)

Der Kläger ist beweisbelastet für den Eintritt eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls, hier also des von ihm behaupteten Fahrzeugdiebstahls.

Dabei stehen ihm zwar Beweiserleichterungen dergestalt zur Seite, dass er auf der ersten Stufe nur einen Lebenssachverhalt nachzuweisen hat, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf einen bedingungsgemäßen Diebstahl zulässt. Der Nachweis von Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls ergibt, ist im Allgemeinen schon dann erbracht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorgefunden hat (Senat, Beschluss vom 08.03.2017 – 20 U 15/17, VuR 2017, 479, juris Rn. 8). Wird das äußere Bild bewiesen, kann der Versicherer seinerseits auf der zweiten Stufe Tatsachen beweisen, aus denen die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung der Entwendung folgt. Nur wenn dem Versicherer dies gelingt, hat der Versicherungsnehmer auf dritter Stufe den Vollbeweis einer bedingungsgemäßen Entwendung zu erbringen (vgl. statt vieler m. w. N. Senat, Urteil vom 03.07.2013 – 20 U 226/12, r+s 2013, 373, juris, Rn. 19).

b)

Dem Kläger ist vorliegend schon auf der ersten Stufe der Nachweis des äußeren Bildes eines Fahrzeugdiebstahls nicht gelungen.

aa)

Grundlage der Feststellungen im Sinne des § 286 ZPO bei einem Fahrzeugdiebstahl sind die allgemeinen Beweismittel, insbesondere Zeugen. Da der Kläger nach eigenem Vorbringen das Fahrzeug weder vor der behaupteten Entwendung abgestellt noch danach nicht wieder aufgefunden hat, kommt es für die Frage, ob der Kläger[…]


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