BGH
Az: IV ZR 51/09
Urteil vom 10.11.2010
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. März 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger machen gegen den Beklagten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach der am 18. Februar 1996 verstorbenen ….., der Mutter des Beklagten und Großmutter der Kläger, geltend. Mit Testament vom 5. August 1988 hatte die Erblasserin den Beklagten zu ihrem Erben eingesetzt. Der Ehemann der Erblasserin sowie ihr anderer Sohn, der Vater der Kläger, waren vorverstorben. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Grundstücken, die im Allein- oder Miteigentum der Erblasserin standen. Nach dem Tod ihres Ehemannes 1985 wurde die von diesem betriebene Einzelfirma „……“ zunächst von der Erblasserin, dem Beklagten sowie dem Vater der Kläger in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgeführt. Ende 1987/Anfang 1988 gründeten der Beklagte und sein Bruder die ……… GmbH & Co., KG (im Folgenden: …. KG), an der die beiden Brüder als Kommanditisten beteiligt waren. Die Erblasserin wurde nicht Mitgesellschafterin. Die Grundstücke, die teilweise für betriebliche Zwecke genutzt werden, wurden nicht in die ……. KG eingebracht, sondern verblieben im Allein- bzw. Miteigentum der Erblasserin. Diese gestattete aber die kostenfreie Nutzung des Grundbesitzes durch die ….. KG und sicherte deren Kreditverbindlichkeiten durch die Eintragung von Grundschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalles mit 714.963,42 DM valutierten. Eine Inanspruchnahme der Grundschulden durch die finanzierenden Kreditinstitute ist bisher nicht erfolgt.
Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts dahin geändert, dass der Beklagte zur Zahlung von 13.464,18 € an den Kläger zu 1 und von je 23.690,01 € an die Kläger zu 2 und 3 nebst jeweils 4% Zinsen hieraus seit 31. Januar 1997 verurteilt worden ist. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keine[…]