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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung bei Flächenabweichung von 10 %

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LG Frankfurt – Az.: 2/21 O 167/17 – Urteil vom 16.03.2018

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem beendeten gewerblichen Mietverhältnis.

Am 15.06.2015 schloss … – welche Gesellschafterin der Klägerin ist – einen Mietvertrag auf Grund dessen die Beklagte ihr eine Mietfläche im … zum Betrieb eines Fachgeschäfts für frische Säfte vermietete.

Gemäß § 1 Ziff. 2 des Mietvertrags sollte die Mietfläche eine Gesamtfläche von 17,50m2 aufweisen. Nach § 1 Ziff. 3 S. 3 des Mietvertrags war eine Minderung möglich, sofern eine Abweichung nach Summierung aller Flächen mehr als 10 % betragen sollte. Einschließlich der Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % betrug die monatliche Miete samt Nebenkosten 2.573,37 €. Dem Vertrag wurde die gif vom Juli 1997 zugrunde gelegt.

Das Mietverhältnis sollte nach § 3 des Mietvertrages am Tag der Übergabe beginnen. Die streitgegenständliche Liegenschaft wurde daraufhin am 21. April 2016 übergeben.

Nach Übergabe der Mietfläche stellte … einen Platzmangel in der Mietfläche fest. Sie ließ die Größe der Mietfläche durch einen Vermessungsingenieur überprüfen, der am 18. April 2016 die Ladenfläche vermaß und Mietflächen zwischen 15,0 m² und 16,85 m² errechnete.

Unter dem 13. Mai 2016/2.6.2016 vereinbarten die Beklagte und die beiden Gesellschafter der Beklagten als Ergänzung zum Hauptmietvertrag, dass … als zusätzlicher Mieter mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag aufgenommen werden soll und die Mieter ab dem 1. Mai 2016 als … firmieren.

Ab Juli 2016 behielt die Klägerin ein Betrag von 423,38 € brutto auf die Miete wegen der zu geringen Mietfläche ein.

Mit Schreiben vom 11. August 2016 teilte die Klägerin der Beklagten unter anderem folgendes mit:

„… hiermit widersprechen wir Ihrer Mahnung vom 11.8.2016 mit folgender Begründung:

Wir haben wiederholt … darauf aufmerksam gemacht, dass die im Vertrag angegebene Quadratmeterzahl 17,5 m² nicht mit dem uns zur Verfügung stehender Quadratmeterzahl übereinstimmt.


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