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Rechtsanwälte Kotz GbR

versteifte Schulter nach OP – 50.000 € Schmerzensgeld

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 26 U 4/13
Urteil vom 01.07.2014

Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 13. November 2012 verkündete Urteil der fünften Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.
Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 50.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus Anlass der Operation vom 9.11.2005 zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagten zu 1), 2) und 3) zu 3/5. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) und 5) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden den Beklagten zu 1), 2) und 3) zu 3/5 auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers.
Die am ……..1958 geborene Klägerin befand sich vom November 2005 bis Februar 2006 wegen einer Funktionsbeeinträchtigung des Schultergelenks in der Klinik der Beklagten zu 1). Dort wurde am 9.11.2005 ein Eingriff vorgenommen, bei dem eine Acromioplastik mit Beseitigung einer Exostose und Durchtrennung des ligamentum coracoaromiale vorgenommen wurde. Seit diesem Eingriff kann die Klägerin ihren linken Arm nicht mehr richtig heben. Während des Krankenhausaufenthaltes stürzte die Klägerin am 18.11.2005 im Krankenhaus der Beklagten zu 1) auf einer Treppe, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob sie dabei auch auf die Schulter gefallen ist. Am 17.01.2006 wurde eine Mobilisation der Klägerin in Narkose vorgenommen. Am 21.02.2006 erfolgte eine Revisionsope[…]


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