LG Karlsruhe
Az. 10 O 794/05
Urteil vom 19.12.2005 (nicht rechtskräftig)
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erhebung einer Versandkostenpauschale durch die Beklagte in Fällen der Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen.
Der Kläger ist eine rechtsfähige Verbraucherorganisation, welche durch Bescheid des Bundesverwaltungsamts […] in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 22a AGBG a.F. (heute § 4 UKIaG) eingetragen wurde.
Die Beklagte betreibt einen Versandhandel. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es u.a.:
„Kauf auf Probe
Bei …. kaufen Sie auf Probe, d.h. Sie können gelieferte Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Der Kaufvertrag/Kreditkaufvertrag wird ab Erhalt der Ware durch Ihre Billigung wirksam, spätestens jedoch nach Ablauf dieser 14-tägigen Frist,Lieferung und Versand kosten
Die Firma … trägt einen Großteil der Kosten für die sorgfältige Verpackung und die zuverlässige Zustellung der Ware. Ihr Versandkostenanteil beträgt pro Bestellung aktuell nur pauschal €4,95.“
Die Beklagte berechnet den Versandkostenanteil auch denjenigen Kunden, die den Vertrag aufgrund ihnen zustehender Widerrufs- bzw. Rückgaberechte rückabwickeln. In Fällen, in denen der Kaufpreis und der Versandkostenanteil noch nicht bezahlt wurden, stellt die Beklagte den Kunden Rechnungen über den Versandkostenanteil aus; ansonsten erstattet sie den Kaufpreis und behält den Versandkostenanteil ein.
Der Kläger trägt vor, die Berechnung der Versandkostenpauschale neben dem Kaufpreis sei unzulässig und ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 UKIaG, §§ 312d, 355 ff. BGB. Der Versand sei Bestandteil des Kaufvertrages, da der Käufer keine Möglichkeit habe, die Ware bei der Beklagten abzuholen, weshalb die Versendung der Ware für das Zustandekommen des Kaufvertrages zwingend notwendig sei. Es handele sich bei der Versendung der Ware nicht um ein eigenständiges Angebot. Das Gesetz ginge davon aus, dass der Verkäufer neben dem Kaufpreis auch den Versand schulde und dessen Kosten grundsätzlich zu tragen habe, wie sich aus §§ 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV ergebe. Dem Käufer stellten sich die Versandkosten als Teil des Kaufpreises dar. Di[…]