OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 2 U 1685/99
Verkündet am 07.12.2000
Vorinstanz: LG Koblenz – Az.: 10 O 470/91
In dem Rechtsstreit wegen Forderung der Zahlung von Leasingraten.
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2000
für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.10.1999 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung – auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer inländischen Bank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank – oder Hinterlegung von 174.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung rückständiger Leasingraten in Anspruch.
Die Klägerin, eine Finanzierungsleasinggesellschaft, schloss unter dem 23.06.1989/03.07.1989 mit der Beklagten einen Leasingvertrag über eine Computeranlage CTM 9016, HC 20, FL 1,2, mit einem Laserdrucker QMS und einem Textverarbeitungsprogramm „TSI“ auf unbestimmte Zeit. Vereinbart wurden monatliche Leasingzahlungen von 921,24 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Computer wurde der Beklagten am 17.Juli 1989 von der Lieferantin der Klägerin, der Firma O – Organisationsberatung für Text- und Datenverarbeitung (nachfolgend: Firma O )übergeben.
Weiterhin schlossen die Parteien unter dem 27.06.1989/19.12.1989 einen ebenfalls unbefristeten Leasingvertrag über eine Erweiterung des CTM-Computers um eine Winchester-Festplatte 40 MB, einen Streamer 60 MB ,und eine Bildschirmarbeitsstation Bap 90- und ein EDV-Programm „OS-Haus“. Hierfür wurden die monatlichen Leasingraten auf 627,26 DM zuzüglich Mehrwertsteuer festgelegt. Diese Leasinggegenstände wurden der Beklagten von der Firma O am 21.12.1989 übergeben.
Nach[…]