BGH
Az.: 16 Wx 299/97
Urteil vom 21.01.1998
Vorinstanzen:
OLG Köln- Az.: 16 Wx 299/97 – Beschl. v. 21.1.1998
LG Köln – Az.: 29 T 158/97
AG Köln – Az.: 202 II 338/95
Leitsatz:
Weicht die tatsächliche Bauausführung vom Aufteilungsplan in der Weise ab, daß Bauteile vom Sondereigentum auf das Gemeinschaftseigentum übergreifen, so sind die Bestimmungen über den entschuldigten oder den erlaubten Überbau (§§ 912 ff BGB) grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar.
Der Anspruch auf Beseitigung baulicher Übergriffe auf das Gemeinschaftseigentum richtet sich gegen denjenigen Wohnungseigentümer, dem die bauliche Veränderung als Handlung zuzurechnen ist. Ein späterer Erwerber haftet nicht als Zustandsstörer.
Vielmehr ist insoweit die Gemeinschaft als ganze zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands verpflichtet.
Normen: §§ 912ff., 1004 BGB, §§ 14, 15, 22 WEG
Aus den Gründen:
… Das Landgericht geht davon aus, daß ein etwaiger Anspruch der Beteiligten zu 2) bis 4) auf Beseitigung des rechten Garagenbauteils und Abmauerung bzw. Errichtung einer Wand zwischen dem Sondereigentum des Beteiligten zu 1) und dem Gemeinschaftseigentum gemäß § 242 BGB infolge jahrelanger Duldung jedenfalls verwirkt sei.
Die Entscheidung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Eine Haftung des Beteiligten zu 1) wegen der planwidrigen Bauausführung des streitigen Gebäudeteils auf Beseitigung und Herstellung der Abmauerung bzw. Wand ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt herzuleiten, so daß sich eine Erörterung und Prüfung der vom Landgericht bejahten Frage erübrigt, ob eine Verwirkung angenommen werden kann im Hinblick auf eine jahrelange Duldung der vom Aufteilungsplan abweichenden äußeren Gestaltung des Garagenteils (vgl. zur Verwirkung: BayObLG WuM 1997, 189 und NJW-RR 1991, 1041; KG NJW-RR 1989, 976; […]