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Bauaufsichtspflichtverletzung – Schadensersatzanspruch

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Oberlandesgericht Hamburg
Az: 11 U 41/08
Beschluss vom 13.02.2009

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuverweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe:
I.
Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten für die Häuser A, B und C aus § 635 BGB a.F. bejaht und die Beklagte daher unter Klagabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 52.860,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2004 zu zahlen.
Einen Resthonoraranspruch der Beklagten gegen die Klägerin hat das Landgericht wegen Erlöschens durch Aufrechnung zutreffend verneint und daher die auch in der Berufung weiterfolgte Widerklage der Beklagten vollumfänglich abgewiesen.

Die landgerichtliche Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung sowohl hinsichtlich der Entscheidung über die Klage (hierzu unter 1.) als auch hinsichtlich der Entscheidung über die Widerklage (hierzu unter 2.) stand.

1.

Die Klage ist in dem vom Landgericht tenorierten Umfang begründet.

Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 635 BGB a.F. besteht dem Grunde nach und ist durch das Landgericht in zutreffender Höhe zugesprochen worden und darüber hinaus nicht verjährt.

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte hinsichtlich der Häuser A, B und C ihre Bauaufsichtspflicht verletzt hat und daher zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Die Pflichtverletzung der Beklagten hat das Landgericht in seiner Entscheidung umfassend begründet und nicht etwa, wie nach Ansicht der Beklagten der Fall, schlicht unterstellt.

Wer vertraglich die Bauaufsicht übernimmt, hat schon während der Ausführung dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Er muss die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen (Urteil des BGH vom 6. Juli 2000, Az.: VII ZR 82/98 = ZfBR 2000, 544). Eine solche Überwachung durch die Beklagte ist unstreitig unterblieben. Dies hat auch das Landgericht erkannt, zutreffend festgestellt und zur Entscheidungsgrundlage gemacht.

Das Landgericht hat seinen Überzeugungsbildungsprozess hinsichtlich der jeweiligen Häuser nachvollziehbar dargestellt und begründet. Soweit in dem Urteil hinsic[…]


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