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Sparbuch – Einrichtung auf fremden Namen – Wer hat Rückzahlungsanspruch gegen Bank?

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Oberlandesgericht Celle
Az.: 3 U 200/03
Urteil vom 11.02.2004
Vorinstanz: Landgericht Stade – Az.: 4 O 315/02

Leitsatz:
Bei Einrichtung eines Sparbuchs auf fremden Namen bestimmt der Einzahlende, wer Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs gegenüber dem Kreditinstitut sein soll.

In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Juli 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die beklagte Volksbank auf Zahlung in Höhe von 17.077,15 EUR in Anspruch. Die Beklagte hat diesen Betrag von einem auf den Namen des Klägers lautenden Sparbuch an die Streithelferin ausgezahlt.

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Streithelferin als Zeugin die Klage abgewiesen. Ein Betrag von 1.533,88 EUR (3.000 DM), den die Streithelferin – über die mit der Klage geltend gemachten 17.077,15 EUR hinaus – abgehoben hatte, habe die Beklagte schon deshalb zu Recht ausgezahlt, weil die Streithelferin das Sparbuch vorgelegt habe und die Beklagte gemäß den Sonderbedingungen für den Sparverkehr bei Vorlage des Sparbuchs berechtigt sei, einen Teilbetrag in dieser Höhe monatlich auszuzahlen. Im Übrigen sei die Auszahlung berechtigterweise erfolgt, weil die Streithelferin Inhaberin der durch das Sparbuch verbrieften Darlehensforderung sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 17.077,15 EUR erstrebt und meint, die Beklagte könne sich nicht auf § 808 Abs. 1 BGB i. V. m. Nr. 4 Abs. 2, Nr. 5 Abs. 2 der Sonderbedingungen über den Sparverkehr berufen, da keine wirksame Einbeziehung jener Sonderbedingungen erfolgt sei. Hinsichtlich der Frage, wer Kontoinhaber sei, habe das Landgericht die erhobenen Beweise falsch gewürdigt. Die Zeugin #######, die Streithelferin, sei ungla[…]


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