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Rechtsanwälte Kotz GbR

Baugenehmigung – Widerspruch wegen Fernblickverbauung

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 VG Augsburg
Az: Au 4 S 09.1084
Beschluss vom 31.08.2009

I. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragsteller gegen die mit Bescheid des Landratsamts … vom 22. Juli 2009 erteilte Baugenehmigung und auf Untersagung der Fortsetzung der Bauarbeiten werden abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen zur Hälfte die Antragsteller zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch, zur anderen Hälfte die Antragstellerin zu 3. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe
I.
Die Antragsteller sind Miteigentümer des mit einem Mehrfamilienwohnhaus mit insgesamt sechs Wohnungen bebauten Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung …. Ihnen gehört auf diesem Grundstück jeweils eine Eigentumswohnung, die sie derzeit zu dauernden Wohnzwecken an Dritte vermietet haben. Unmittelbar südlich grenzt an dieses Grundstück das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … an. Wiederum südlich angrenzend an das Grundstück Fl.Nr. … liegt das Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung …. Auf diesem, dem Vater der Beigeladenen … gehörenden Grundstück, möchten die Bauherrn … und … ein Mehrfamilienhaus mit zwei Wohneinheiten und zwei Ferienwohnungen errichten. Vom Anwesen der Antragsteller aus ist in südlicher und südöstlicher Richtung derzeit ein freier Blick auf den …see, die dahinterliegenden … und … Alpen und das sich vor dieser Gebietskette abzeichnende Schloss … möglich.
Alle vorgenannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 14 „… – …straße“ der beigeladenen Gemeinde …. Gegen diesen Bebauungsplan haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. Januar 2009 Antrag auf Normenkontrolle zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die Antragsteller halten den Bebauungsplan aus formellen und materiellen Gründen für unwirksam. Sämtliche nach den Vorschriften des BauGB erforderlichen ortsüblichen Bekanntmachungen seien nicht in der erforderlichen Form erfolgt. Der angegriffene Bebauungsplan sei auch aus materiellen Gründen unwirksam. Er widerspreche den Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung „…see und benachbarte Seen“ des Landratsamtes â[…]


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