BUNDESGERICHTSHOF
Az.: I ZR 87/04
Urteil vom 11.01.2007
Vorinstanzen:
LG Hannover, Az.: 18 O 251/03, Entscheidung vom 22.12.2003
OLG Celle, Az.: 3 U 38/04, Entscheidung vom 16.06.2004
Leitsätze:
Die Kontoauszüge einer Bank sind irreführend, wenn zwar bei den einzelnen Gutschriften zutreffend zwischen den Daten der Buchung und der Wertstellung unterschieden, bei der optisch hervorgehobenen Angabe des Kontostands am Ende des Auszugs aber nicht deutlich darauf hingewiesen wird, dass darin auch noch nicht wertgestellte Beträge enthalten sein können, über die bis zur Wertstellung noch nicht ohne Belastung mit Sollzinsen verfügt werden kann (Fortführung von BGH, Urt. v. 27.6.2002 – I ZR 86/00, GRUR 2002, 1093 = WRP 2003, 975 – Kontostandsauskunft).
In dem Rechtsstreit hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2007 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juni 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein Dachverband, dem insbesondere die 16 Verbraucherzentralen in Deutschland angehören. Er verlangt von der beklagten Sparkasse, die Verwendung von seiner Auffassung nach irreführenden Kontoauszugsvordrucken zu unterlassen. Die Kontoauszugsvordrucke der Beklagten enthalten links die Spalten „Buchungstag“ und „Tag der Wertstellung“. Rechts unten am Ende des Kontoauszugs befindet sich ein optisch hervorgehobenes Feld „neuer Kontostand“. Der „neue Kontostand“ enthält auch solche Gutschriften, die bereits gebucht, aber noch nicht wertgestellt sind.
Am 28. Februar 2003 erhielt ein Kunde der Beklagten einen Kontoauszug, der einen Saldo „neuer Kontostand“ in Höhe von „EUR 119,47+“ auswies. Darin war ein Betrag von 97 € enthalten, der erst am 3. März 2003 wertgestellt wurde. Der Kunde hob am 28. Februar 2003 etwa 110 € ab. Ihm wurden deshalb für den Zeitraum bis zum 3[…]