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Falschberatung bei Anlageberatung: Schadensersatzansprüche

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 LANDGERICHT COBURG
Az.: 11 O 702/02
Urteil vom 25.02.2003

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2003 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages für die Beklagten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Der Kläger und seine Ehefrau erwarben 1992 durch Vermittlung der damals als Anlageberaterin tätigen Beklagten zu 2) Beteiligungen an einem geschlossenen Immobilienfonds, die sie bei der Beklagten zu 1) finanzierten.
Mit der Klage begehrt der Kläger – hinsichtlich des Anteils seiner Ehefrau aus abgetretenem Recht – Rückabwicklung unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz und Schadensersatz wegen angeblicher Falschberatung.
Nach vorheriger telefonischer Absprache erschien die Beklagte zu 2) am 13.6.1992 in der Privatwohnung des Klägers und beriet diesen und seine Ehefrau über Steuerersparnis und den Aufbau eigenen Vermögens. Ob bei diesem Treffen die Beklagte zu 2) bereits zu einem Erwerb einer Immobilienfondsbeteiligung bei der … und Finanzierung über die Beklagte zu 1) riet, ist unter den Parteien streitig.
Am 19.6.1992 fand ein weiteres Treffen des Klägers und seiner Ehefrau mit der Beklagten zu 2) in deren Büroräumen in … statt. Bei dieser Gelegenheit entschlossen sich der Kläger und seine Ehefrau nach vorangegangener Beratung durch die Beklagte zu 2), zwei Anteile an der … -… Fonds … zu einem Preis von seinerzeit 61.300,– DM zu erwerben. Sie unterzeichneten deshalb einen Eintrittsantrag für den … (Anlage K 8), deren Initiator die … war und über deren Vermögen am 31.10.1997 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Ferner unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau eine Kreditanfrage (Anlage K 7), welche die Beklagte zu 2) zusammen mit einer


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