Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 U 220/06
Urteil vom 18.06.2007
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. August 2006 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.547,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 14.925,26 Euro seit dem 01.12.2002 sowie von weiteren 622,63 Euro seit dem 29.01.2003 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Audi Avant, Fahrgestell-Nr.: Z###.
Wegen der weitergehenden Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1) genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
Der Kläger macht mit der Klage die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über das im Tenor näher bezeichnete Fahrzeug geltend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 9.8.2006 erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.547,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2002 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Audi Avant, Fahrgestell-Nr.: Z### zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1) genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückabwicklung zu, weil die Befestigungsschraube der Spannrolle des Zahnriemens und damit das Fahrzeug insgesamt bereits bei seiner Übergabe mangelhaft gewesen sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vorliegenden Berufung. Sie macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend, nicht ein Mangel der Spannrollenschraube habe zu ihrem Bruch geführt, sondern ein Defekt des Spannrollendämpfers.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen
Der Kl[…]