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Arzthaftung – Verjährungsbeginn bei Aufklärungsrüge

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OLG Frankfurt – Az.: 8 U 88/15 – Urteil vom 21.08.2018

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Mai 2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug zu tragen.

Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der am XX.XX.1960 geborene Kläger macht gegen den beklagten Arzt Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem operativen Eingriff geltend.

Der Kläger litt 2007 u. a. an Herzinsuffizienz, hochgradiger Niereninsuffizienz und Diabetes mellitus. Der Beklagte ist Belegarzt im Klinik1 in Stadt1.

Am 16. Oktober 2007 wurde der Kläger durch den Beklagten operiert, der ein tiefes Rectum-Carcinom des Klägers entfernte, hierbei das Rectum amputierte und dem Kläger einen künstlichen Darmausgang legte. Im Rahmen dieser Operation wurde dem Kläger ein suprapubischer Blasenkatheter gelegt, welchen, nachdem er sich nicht ohne Weiteres „ziehen“ ließ, der Beklagte in einer weiteren Operation am 26. Oktober 2007 entfernte.

Ausweislich des Operationsberichts vom 26. Oktober 2007 (Bl. 21 d. A.) zeigte sich, dass „der Katheter an der Fasciennaht fixiert“ war.

Der Kläger hat behauptet, das Einbringen des suprapubischen Blasenkatheters sei behandlungsfehlerhaft erfolgt; dieser sei nämlich durch den Beklagten an der Fasciennaht fixiert worden und habe deswegen operativ entfernt werden müssen.

Auch habe der Kläger weder in das Legen eines suprapubischen Blasenkatheters eingewilligt noch in dessen Entfernung; er sei über beides nicht aufgeklärt worden. Wäre er darüber aufgeklärt worden, dass ein suprapubischer Blasenkatheter gelegt werden würde, der ggf. operativ wieder entfernt werden müsse, hätte er zumindest eine Zweitmeinung eingeholt.

(Symbolfoto: Natali _ Mis/Shutterstock.com)

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach angemessenes Schmerzensgeld, welches € 15.000,00 nicht unterschreiten sollte und dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, sowie 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zah[…]


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