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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Verweis auf freie Werkstatt unzulässig

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Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Az: 913 C 71/10
Urteil vom 13.08.2010

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz erlässt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg am 13.08.2010 folgendes Urteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 202,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.03.2010 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf restlichen Schadensersatz nach §§ 823 249 BGB, 7 StVG, 115 VVG in Höhe der Klageforderung zu.
Unstreitig ist die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu 100 % eintrittspflichtig für die am klägerischen Fahrzeug entstandenen Schäden. Unstreitig ist weiterhin, dass bei Reparatur des über 10 Jahre alten Fahrzeuges des Klägers in einer BMW-Fachwerkstatt Reparaturkosten in Höhe von 1.680,07 € netto anfallen würden und dass die Beklagte bisher lediglich 1.477,22 € an den Kläger gezahlt hat.
Der Kläger hat nach § 249 BGB Anspruch auf Zahlung der offenen Differenz in Höhe von 202,85 €. Zur vollständigen Wiederherstellung seines Fahrzeuges in einer BMW-Fachwerkstatt ist auch dieser weitere Betrag erforderlich. Zur Beurteilung der Erforderlichkeit kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des BGH auf den Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten an, so dass maßgeblich ist, welche Aufwendungen aus seiner Sicht zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist unerheblich, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich vollständig, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Der Kläger bewegt sich innerhalb dieser Grenzen, denn er hat dem Wirtschaftlichkeitsgebot dadurch Genüge getan, dass er der Schadensberechnung die Reparaturkosten in einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt. Da das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung vom Geschädigten nicht verlangt, zugunsten des Schädigers oder seiner Versicherung zu sparen oder sich[…]


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