OLG Nürnberg – Az.: 8 U 2115/20 – Urteil vom 07.11.2022
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 15.06.2020, Az. 33 O 2031/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 47.724,05 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Leistungen aus einer selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung.
Der seit dem 01.11.2001 bestehende Vertrag sieht im Falle einer mindestens 50 %-igen Berufsunfähigkeit eine monatlich, längstens bis zum 31.10.2043 zu zahlende Rente von 767,00 € zzgl. Leistungen aus der Überschussbeteiligung vor (Anlage K 1). Die in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (Anlage K 2; im Folgenden: AVB-BU) enthalten u.a. folgende Klauseln:
§ 2 – Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 3 Jahre außerstande sein wird, ihren Beruf (bei Selbständigen auch nach einer zumutbaren Umorganisation des Betriebes) auszuüben und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
[…]
§ 13 – Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?
(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen; dies gilt auch für zeitlich begrenzte Anerkenntnisse nach § 12. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ausübt.
[…]
Seit dem 01.09.2008 war der damals 25-jährige Kläger wegen eines Bandscheibenvorfalls mit anschließender Operation der Lendenwirbelsäule nicht mehr in der Lage, seine berufliche Tätigkeit als Anlagenmechaniker (Schweißer im Rohr- und Behälterbau) auszuüben. Mit Schreiben vom 01.04.2010 erkannte die Beklagte erstmals ihre Leistungspflicht an (Anlage K 3), gemäß späterem Schreiben rückwirkend zum 01.09.2008 (Anlage K 4). Die […]