Landgericht Münster
Az: 8 S 44/06
Urteil vom 27.07.2006
Vorinstanz: AG Münster – Az.: 60 C 1444/05
In dem Rechtsstreit hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster auf die mündliche Verhandlung vom 27.07.2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27,01.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Münster (Aktenzeichen: 60 C 1444/05) abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 418,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die Kammer hatte vorliegend noch über die Frage zu entscheiden, ob der Kläger auf der Basis einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze der Firma B oder aber nur die alternativ von der Beklagten eingewandten Stundenverrechnungssätze der kostengünstigeren Werkstatt K geltend machen kann.
Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger müsse sich auf die konkret unterbreitete kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und bezieht sich im wesentlichen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und vor allem auf die sogenannte „Porsche“-Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Kläger steht auch der weitergehende Schadensersatzanspruch in Höhe von 418,31 € zu.
Zwar ist den Beklagten darin Recht zu geben, dass die hier zu entscheidende Konstellation mit dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2003 (vgl. NJW 2003, 2086 ff) zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Geschädigte, der die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt seiner fiktiven Reparaturabrechnung zugrunde legt, sich nicht auf die „abstrakte“ Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren F[…]