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Verkehrsunfall – Indizien für einen fingierten Unfall

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Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 19 U 54/06
Urteil vom 08.03.2007

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2007 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 16. März 2006 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte ist nicht zum Ersatz des Kaskoschadens verpflichtet. Zum einen hat der Kläger den Schaden nach Überzeugung des Senats vorsätzlich herbeigeführt, § 61 VVG (1.). Zum anderen ist die Beklagte wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 3, Abs. 5 Ziff. 1 AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei (2.).

1.
Wendet der Kaskoversicherer ein, der geschädigte Versicherungsnehmer habe den Unfall, aus dem Versicherungsleistungen gefordert werden, fingiert, so trägt er die volle Beweislast dafür, dass der Unfall auf einer mit der Einwilligung zur Beschädigung verbundenen Absprache der Beteiligten oder einer Provokation des Geschädigten beruht. Allerdings setzt die Überzeugungsbildung des Gerichts keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus; vielmehr kann eine Häufung von Beweisanzeichen, die auf eine Manipulation hindeuten, ausreichen (vgl. nur OLG Karlsruhe, VersR 1988, 1287; OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 95; OLG Köln, VersR 1999, 121; RuS 1990, 414; OLG Frankfurt, VersR 1988, 275; BGH, VersR 1978, 862). Als Indiz geeignet ist in diesem Zusammenhang ein Umstand, für den es bei Annahme eines echten Unfalls entweder keine Erklärung gibt oder wenn er bei einem gestellten Unfall signifikant häufiger vorkommt als bei einem echten (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 37 Rn. 38). Es kommt nicht darauf an, ob in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise, bei denen aus einer Indizienkette auf eine planmÃ[…]


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