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Verkehrsunfall – Parklückenausfahrt und Grundstücksausfahrt

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LG Saarbrücken
Az: 13 S 80/10
Urteil vom 10.12.2010

1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seiner Berufung im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 27.5.2010 – Az. 14 C 591/09 – abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 315,64 € nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.4.2009 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 80% und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 20%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 60% und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 40%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am … in … in der … ereignet hat. Zu dem Unfall kam es, als die Zeugin … mit dem Fahrzeug des Klägers (…) aus einer seitlich an der … gelegenen Parklücke rückwärts in die Fahrbahn einfuhr und hierbei mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) kollidierte, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist und aus einer bei dem Landratsamt gelegenen Grundstücksausfahrt auf die … einfuhr. Erstinstanzlich hat der Kläger behauptet, die Zeugin … habe gestanden, als das Beklagtenfahrzeug in ihr Fahrzeug hinein gefahren sei. Er beziffert seinen Schaden mit (1.200 € Restwert + 353,19 € Sachverständigenkosten + 25 € Unkostenpauschale =) 1.578,19 €, den er zusammen mit vorgerichtlichen Anwaltskosten von 229,55 nebst gesetzlichen Zinsen geltend gemach hat. Die Beklagtenseite hat vorgetragen, die Erstbeklagte sei erst eingefahren, nachdem sie sich vergewissert hatte, dass die … frei ist. Als sie bereits eingebogen war, sei die Zeugin … unerwartet rückwärts in die Straße eingebogen.
Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zeugin … sei zum Unfallzeitpunkt – ebenso wie die Erstbeklagte – in Bewegung gewesen und habe gegen ihre Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren gem. § 9 […]


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